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   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03   

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Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03 (https://dejure.org/2006,6230)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2006 - C-475/03 (https://dejure.org/2006,6230)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2006 - C-475/03 (https://dejure.org/2006,6230)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banca popolare di Cremona

    Mehrwertsteuer - Inländische Abgaben - Regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten

  • EU-Kommission PDF

    Banca popolare di Cremona

    Mehrwertsteuer - Inländische Abgaben - Regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten

  • EU-Kommission

    Banca popolare di Cremona

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE EINER STEUER WIE DER ITALIENISCHEN "IRAP" ENTGEGENSTEHT

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 15.10.1980 - 145/79

    Roquette / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03
    78 - Vgl. insbesondere die ersten drei Rechtssachen, in denen der Gerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat: Urteile vom 5. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79 (Providence Agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnrn. 42 bis 46) und vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 109/79 (Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnrn. 42 bis 46) und 145/79 (Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnrn. 50 bis 52).

    79 - Vgl. z. B. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84 (Pinna, Slg. 1986, 1, Randnrn. 26 bis 30) und vom 26. April 1994 in der Rechtssache C-228/92 (Roquette Frères, Slg. 1994, I-1445, Randnrn.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03
    Und das Problem einer ungerechtfertigten Bereicherung durch die Erstattung einer Steuer, deren Belastung abgewälzt wurde, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, zuletzt im Urteil Weber's Wine World(105), das in der Folge des EKW-Urteils steht, hinlänglich behandelt worden.

    100 - Vgl. z. B. Urteil vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-147/01 (Weber's Wine World, Slg. 2003, I-11365, Randnr. 93 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03
    82 - Vom ersten und bekanntesten Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455, Randnrn. 69 bis 75) bis zum vorerst jüngsten Urteil EKW (Randnrn. 57 bis 60).
  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Dieses seltene und nur ausnahmsweise anzunehmende Ergebnis wird von der Rspr. des EuGH anerkannt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. März 2006 in der Sache - C-475/03 - [Banca Popolare di Cremona] Rn. 147).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

    Allerdings sei darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrechterhalten (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 ) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, "schlicht" festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 , Slg. 1977, 1753 u. Rs. 124/76 und 20/77 , Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin v. 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - , Rn. 130 ff.).
  • VG Stuttgart, 18.08.2006 - 4 K 3025/06

    VfB Stuttgart darf weiter für betandwin werben

    Andererseits hat der Europäische Gerichtshof schon verschiedentlich entsprechende Übergangsregelungen getroffen (vgl. z.B. Urteil vom 30.05.2006 - C-317/04 und C-318/04 - sowie die zusammenfassende Darstellung im Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, Nr. 130 ff, im Verfahren C-475/03, in dem es um die Frage geht, unter welchen Umständen und wie die Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zeitlich beschränkt werden können).

    Die Kammer hat aber erhebliche Bedenken dagegen, dass Gerichte der Mitgliedsstaaten Voraussetzungen und Dauer einer europarechtlichen Übergangsregelung jeweils - und möglicherweise unterschiedlich - im Einzelfall festlegen (ebenso die 4. Kammer des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 17.07.2006; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 384/06 - VG Minden, Beschluss vom 26.06.2006 - 3 L 249/06 - vgl. auch den zitierten Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006 - C-475/03 -, Nr. 150, der fordert, dass der EuGH jede Entscheidung über die Beschränkung der zeitlichen Wirkung eines seiner Urteile als Einzelfallentscheidung in Ansehung der jeweiligen Umstände zu treffen habe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausdrücklich nicht mit dem Gewicht der Interessen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit befasst und insofern auch nicht geprüft, ob die für eine unterstellt zulässige Übergangsregelung erforderliche schwerwiegende Gefahr (vgl. den Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, a.a.O., Nr. 153) in einer den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 13.11.2003 - C-42/02 - (-Lindman-, Slg. 2003, 1-13519) genügenden Weise dargelegt worden ist.

  • VG Stuttgart, 27.07.2006 - 18 K 2636/06

    Staatliches Glückspielmonopol; europäische Recht; Interessenabwägung zugunsten

    Andererseits hat der Europäische Gerichtshof schon verschiedentlich entsprechende Übergangsregelungen getroffen (vgl. z.B. Urteil vom 30.05.2006 - C-317/04 und C-318/04 - sowie die zusammenfassende Darstellung im Schlussantrag der Generalstaatsanwältin vom 14.03.2006, Nr. 130 ff, im Verfahren C-475/03, in dem es um die Frage geht, unter welchen Umständen und wie die Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs zeitlich beschränkt werden können).

    Die Kammer hat aber erhebliche Bedenken dagegen, dass Gerichte der Mitgliedsstaaten Voraussetzungen und Dauer einer europarechtlichen Übergangsregelung jeweils - und möglicherweise unterschiedlich - im Einzelfall festlegen (ebenso die 4. Kammer des beschließenden Gerichts im Beschluss vom 17.07.2006; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006 - 1 L 384/06 - VG Minden, Beschluss vom 26.06.2006 - 3 L 249/06 - vgl. auch den zitierten Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006 - C-475/03 -, Nr. 150, der fordert, dass der EuGH jede Entscheidung über die Beschränkung der zeitlichen Wirkung eines seiner Urteile als Einzelfallentscheidung in Ansehung der jeweiligen Umstände zu treffen habe).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausdrücklich nicht mit dem Gewicht der Interessen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit befasst und insofern auch nicht geprüft, ob die für eine unterstellt zulässige Übergangsregelung erforderliche schwerwiegende Gefahr (vgl. den Schlussantrag der Generalanwältin vom 14.03.2006, aaO, Nr. 153) in einer den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 13.11.2003 - C-42/02 - (-Lindman-, Slg. 2003, I-13519) genügenden Weise dargelegt worden ist.

  • OVG Sachsen, 12.12.2007 - 3 BS 311/06

    Beschwerden gegen Verbot von Sportwetten teilweise erfolgreich

    So hat auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 14.3.2006 in der Rechtssache C-475/03 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausspruch, dass eine nationale Vorschrift ungültig sei, nur vom zuständigen nationalen Gericht und gegebenenfalls mit Wirkung ab einem von ihm selbst oder kraft nationalen Rechts bestimmten Zeitpunkt getroffen werden könne (RdNr. 147 f., zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 3 BS 223/06

    Vermittlung von Sportwetten ohne Genehmigung kann untersagt werden

    So hat auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 14.3.2006 in der Rechtssache C-475/03 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausspruch, dass eine nationale Vorschrift ungültig sei, nur vom zuständigen nationalen Gericht und gegebenenfalls mit Wirkung ab einem von ihm selbst oder kraft nationalen Rechts bestimmten Zeitpunkt getroffen werden könne (RdNr. 147 f., zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2006 - 6 S 1765/06

    Rechtmäßige Untersagung der Vermittlung von Oddsetwetten an Anbieter, die nicht

    In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrechterhalten (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 ) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, "schlicht" festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 , Slg. 1977, 1753 u. Rs. 124/76 und 20/77 , Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin v. 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - , Rn. 130 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die

    4 - Zu dieser allgemein anerkannten Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. März 2006, Banca popolare di Cremona (C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Nrn. 54 und 55).
  • VG Stuttgart, 06.11.2006 - 18 K 3417/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass auch der Europäische Gerichtshof die Wirkungen ungültiger Vorschriften (etwa in einer Verordnung der EG-Kommission) schon bis zum Erlass neuer Vorschriften aufrecht erhalten hat (vgl. Urt. v. 29.06.1988 - Rs. 300/86 -, EuGHE 1988, 3443 ) und in einer Konstellation, als eine Vorschrift (Verordnung des Rates) nicht wegen ihres Inhalts, sondern wegen ihrer Unvollständigkeit für ungültig befunden wurde, "schlicht" festgestellt hat, dass es Sache der zuständigen Organe sei, die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. Urt. v. 19.10.1977, Rs. 117/76 und 16/77 , Slg. 1977, 1753 und Slg. 124/76 und 20/77 , Slg. 1977, 1795; hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.03.2006 - Rs. C-475/03 - RdNr. 130 ff.).
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